Erlaubnisverfahren nach § 15 der BioStoffV
Wir unterstützen Sie beim Erlaubnisverfahren nach § 15 der BioStoffV
Rechtliche Forderung des Gesetzgebers:
Biostoffe der Risikogruppen 3 und 4 sind hochpathogene Krankheitserreger. Deswegen sieht die BioStoffV ein Erlaubnisverfahren vor der Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 und 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie sowie der Schutzstufe 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (Sonderisolierstationen) vor.
Die Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach BioStoffV, die zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen erfüllt sein müssen, bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in den genannten Tätigkeitsbereichen aufgenommen werden dürfen.
Für das Erlaubnisverfahren nach § 15 der BioStoffV müssen der zuständigen Behörde mannigfaltige Unterlagen zur Prüfung der Erlaubnisfähigkeit vorgelegt werden.
Hierzu gehören:
- Bauliche- und technische Beschreibungen des Containments
- Prüfprotokolle, Validierungen, Dekontamination Konzepte, Abnahmeprotokoll usw.
- Gefährdungsbeurteilungen
MLT prüft alle diese Unterlagen und stellt diese Unterlagen in einen Dokument für die zuständige Behörde zusammen.
Wir begleiten Sie im gesamten Erlaubnisverfahren von der Planung – Ausschreibung – Vergabe – Prüfung der vorgelegten Dokumente mit großer Erfahrung bis zur Erlaubnis.
Unsere Ansprüche sind, dass Sie bereits, während der Planungs- Bau- und Ausführungsphase auf eventuelle Mängel hingewiesen werden.